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Du hast Deine Freistellungsaufträge falsch verteilt?
Das ist normalerweise kein Problem und kann mit etwas Aufwand wieder richtiggestellt werden.
Auch wenn Du denkst, dass in der Vergangenheit etwas „falsch gelaufen“ ist, kannst Du das spätestens im Rahmen der Steuererklärung wieder korrigieren.
Aber fangen wir von vorne an: Was bedeutet falsche Verteilung in Deinem Fall?
- Hast Du die Freistellungsaufträge falsch verteilt und möchtest das rückgängig machen oder korrigieren? Mehr ist aber noch nicht passiert?
- Oder sind falsche Freistellungsaufträge bereits von den Banken berücksichtigt worden?
- … sind Dir deshalb Steuern abgezogen worden, obwohl Dein Freibetrag noch nicht ausgeschöpft war?
- … oder musst Du Steuern nachzahlen?
Im Folgenden zeige ich Dir die einzelnen Fälle und was Du jeweils tun und beachten musst.
Hinweis: Ich bin kein Steuerberater und das ist keine steuerliche Beratung. Ich sammle hier lediglich die Erfahrungen und das Wissen der Leserschaft dieses Blogs und anderer Quellen.
Inhalt
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Freistellungsauftrag falsch verteilt: Rückgängig machen
Dieser Fall ist dann relevant, wenn Du gemerkt hast: Hoppla, da stimmt etwas nicht so ganz.
Mehr ist aber noch nicht passiert.
Dir ist zum Beispiel aufgefallen, dass die Summe Deiner Freistellungsaufträger höher als der gesetzliche Freibetrag auf Kapitalerträge ist – also höher als 801 € pro Person.
Hinweis: Seit 01.01.2023 beträgt der Freistellungsauftrag 1.000 € pro Person.
Die Lösung ist dann denkbar einfach: Du überlegst Dir eine neue Verteilung, in der Du in Summe auf 801 € kommst.
Anschließend sendest Du die neuen Freistellungsaufträge an Deine Banken und Broker.
Diese löschen dann den jeweiligen alten Freistellungsauftrag und ersetzen ihn durch den neuen. Denn pro Bank oder Kreditinstitut gibt es nur einen Freistellungsauftrag.
Falls Du gar keinen Freistellungsauftrag mehr bei bestimmten Banken / Brokern möchtest: Einfach beim Support per Mail oder Telefon melden oder direkt im Online Banking umstellen.
Wie Du Freistellungsaufträge einsehen kannst, zeige ich Dir im verlinkten Artikel.
Freistellungsauftrag falsch verteilt, aber noch nicht überzogen
Dieser Fall ist dann relevant, wenn Du im entsprechenden Jahr bereits Kapitalerträge erhalten hast und die Bank davon keine Steuern abgeführt hat. Diese übersteigen aber nicht den Freibetrag / Sparerpauschbetrag.
Es könnte zum Beispiel so aussehen:
Bank | Erteilter Freistellungsauftrag | Freigestellter Betrag |
Bank 1 | 500 € | 200 € |
Bank 2 | 701 € | 300 € |
Summe | 1.201 € | 500 € |
In diesem Beispiel hast Du:
- Insgesamt einen zu hohen Freistellungsauftrag erteilt.
- Aber es wurden nicht tatsächlich zu hohe Beiträge freigestellt.
Der Betrag Deiner Kapitalerträge liegt unter dem Freibetrag / Sparerpauschbetrag von 801 €.
Dadurch musst Du keine Steuern nachzahlen!
In diesem Beispiel musst Du also nicht aktiv werden. Einzig die erteilten Freistellungsaufträge könntest Du auf insgesamt 801 € anpassen.
Aber das ist keine Pflicht! Denn das Bundeszentralamt für Steuern interessiert sich nicht dafür, wie hoch Deine Freistellungsaufträge sind, sondern nur dafür, wie hoch Deine tatsächlich freigestellten Kapitalerträge sind.
Freistellungsauftrag falsch verteilt und überzogen
Dieser Fall ist dann relevant, wenn Du im entsprechenden Jahr bereits Kapitalerträge erhalten hast und die Bank davon keine Steuern abgeführt hat. Und diese Kapitalerträge übersteigen den Freibetrag / Sparerpauschbetrag!
Es könnte zum Beispiel so aussehen:
Bank | Erteilter Freistellungsauftrag | Freigestellter Betrag |
Bank 1 | 500 € | 400 € |
Bank 2 | 701 € | 600 € |
Summe | 1.201 € | 1.000 € |
In diesem Beispiel hast Du:
- Insgesamt einen zu hohen Freistellungsauftrag erteilt.
- Und es wurden tatsächlich zu hohe Beträge freigestellt.
Der Betrag Deiner Kapitalerträge liegt über dem Freibetrag / Sparerpauschbetrag von 801 €.
Dadurch musst Du Steuern nachzahlen!
Wenn das bei Dir der Fall ist, solltest Du unbedingt die folgenden Beiträge lesen:
- Steuererklärung bei Kapitalerträgen: Wann sie notwendig, sinnvoll oder nutzlos ist
- Anleitung: Kapitalerträge in Steuererklärung angeben
… sonst könntest Du bewusst oder unbewusst Steuern hinterziehen.
Deine überhöhten Freistellungsaufträge musst Du übrigens nicht unbedingt auf die Summe von 801 € heruntersetzen. Das ist wie oben bereits erwähnt nicht verpflichtend!
Für die Zukunft könnte es für Dich aber natürlich angenehmer sein, wenn Du in Summe auf 801 € kommst. Dann ist es gar nicht möglich, dass Du Deine Freistellungsaufträge unbeabsichtigt überziehst.
Freistellungsauftrag falsch verteilt, sodass Steuer abgezogen wurde, obwohl das nicht korrekt war
Das ist dann der Fall, wenn ein Kreditinstitut einen zu kleinen Freistellungsauftrag erhalten hat und Du eigentlich noch „genug Freistellungsauftrag / Freibetrag hättest“.
Es könnte zum Beispiel so aussehen:
Bank | Erteilter Freistellungsauftrag | Erhaltene Kapitalerträge |
Bank 1 | 100 € | 300 € |
Bank 2 | 701 € | 0 € |
Summe | 801 € | 300 € |
In diesem Beispiel bist Du in Summe bei 300 € Kapitalerträgen und damit deutlich unter der Grenze von 801 €.
Dadurch, dass Deine Bank oder Dein Broker aber keinen ausreichenden Freistellungsauftrag erhalten hat, hat die Bank Steuern abgeführt.
In diesem Beispiel hättest du also z.B. 25 % Kapitalertragsteuer auf 300 € gezahlt, was 75 € Steuern entspricht.
Diese Steuer kannst Du Dir im Rahmen der Steuererklärung erstatten lassen!
… und das kann sich je nach Fall sogar ordentlich lohnen.
Wenn das bei Dir der Fall ist, solltest Du unbedingt die folgenden Beiträge lesen:
- Steuererklärung bei Kapitalerträgen: Wann sie notwendig, sinnvoll oder nutzlos ist
- Anleitung: Kapitalerträge in Steuererklärung angeben
Dadurch kannst Du Dir die bereits gezahlte Steuer vom Finanzamt erstatten lassen.
Dein Depotstudent Dominik
Vielen Dank für diesen Beitrag über Freistellungsaufträge und Steuern. Gut zu wissen, dass man u.U. Steuern über die Steuererklärung zurückbekommen kann, wenn man Freistellungsauftrag falsch verteilt hat. Ich möchte erstmalig eine Steuererklärung machen und werde mir dafür noch Steuerberatung einholen.