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Kapitalerträge vergessen in Steuererklärung anzugeben

Tax Steuer
Depotstudent Dominik
3.2
(6)

Es kann schnell passieren, dass Du die Anlage KAP vergessen hast oder Teile der vereinnahmten Zinsen, Dividenden oder realisierten Gewinne in der Steuererklärung nicht angegeben hast.

Genauso besteht die Möglichkeit, dass Du gar keine Steuererklärung gemacht hast, obwohl Du dazu verpflichtet gewesen wärst. Zum Beispiel, weil Du verpflichtet gewesen wärst, Kapitalerträge zu erklären.

Bevor Du in Panik verfällst, lies diesen Artikel: Steuererklärung bei Kapitalerträgen Pflicht? Wann sie notwendig, sinnvoll oder nutzlos ist

Dieser Artikel ist der richtige für Dich, wenn einer der beiden Fälle auf Dich zutrifft:

  • Du warst verpflichtet, Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben.
  • Du warst nicht verpflichtet, aber hättest einen Vorteil daraus, Kapitalerträge in die Steuererklärung einzutragen.

In diesem Beitrag zeige ich Dir, was Du in folgenden Fällen tun kannst:

  • Zinsen / Dividenden vergessen in Steuererklärung anzugeben.
  • Aktien / ETFs / Fonds vergessen in Steuererklärung anzugeben.
  • Wertzuwächse / Gewinne beim Verkauf vergessen in Steuererklärung anzugeben.

In manchen Fällen ist das kein Problem. Ich kläre in diesem Artikel die Fragen:

  • Was passiert, wenn Du die Frist zum Einspruch noch nicht versäumt hast?
  • Was passiert, wenn Du die Frist zum Einspruch versäumt hast?
  • … oder die ganzen letzten Jahre Deine Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angegeben hast?

Ich möchte Dir in diesem Beitrag die Möglichkeiten aufzeigen, die Du hast, wenn Du Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung vergessen hast.

Hinweis: Ich bin kein Steuerberater und das ist keine steuerliche Beratung. Ich sammle hier lediglich die Erfahrungen und das Wissen der Leserschaft dieses Blogs und anderer Quellen.

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Was trifft auf Dich zu?

Fall 1: Du hast den Steuerbescheid noch nicht erhalten.

Du hast Deine Steuererklärung erst vor ein paar Stunden, Tagen oder wenigen Wochen abgegeben? Dann hast Du (wahrscheinlich) noch keinen Steuerbescheid erhalten und Du hast etwas Glück.

Denn die Lösung ist denkbar einfach:

  • Du kannst Deine Steuererklärung einfach überarbeiten und neu abgeben. Zum Beispiel in Elster oder einer anderen Steuersoftware.
  • Du gibst Deine Steuererklärung per Post ab? Dann genügt ein formloses Schreiben ans Finanzamt.

Fall 2: Die Einspruchsfrist läuft noch.

Das ist der Fall, wenn der Steuerbescheid schon angekommen ist, das aber noch nicht sehr lange her ist.

Hier hast Du zwei Möglichkeiten:

  • Möglichkeit 1: Antrag auf schlichte Änderung.
  • Möglichkeit 2: Einspruch.

Für beide Möglichkeiten ist notwendig, dass die Einspruchsfrist noch läuft.

Die Einspruchsfrist berechnet sich folgendermaßen: Datum des Steuerbescheids + 3 Werktage + 1 Monat. Bis zu diesem Zeitpunkt (bzw. zum nächsten Werktag nach der Frist) muss Dein Einspruch beim Finanzamt vorliegen.

a) Antrag auf schlichte Änderung

Schlichte Änderung bedeutet, dass nur ein bestimmter Punkt in Deiner Steuererklärung beantragt wird.

Das bedeutet: Der Steuerfall wird nicht komplett geprüft. Es werden lediglich Deine neu eingereichten Daten geprüft.

b) Einspruch

Wenn es um mehr als nur einen einzelnen Punkt geht, wird die gesamte Steuererklärung erneut geprüft.

Da nochmal alles geprüft wird, besteht die Möglichkeit der sogenannten „Verböserung“ – dass Du also mehr Steuern zahlen musst als vor dem Einspruch. Falls das so ist, kannst Du den Einspruch aber immer noch zurückziehen. Also alles halb so wild.

Tipp: Um in Aktien, ETFs und Fonds zu investieren, benötigst Du ein Wertpapier-Depot. Die besten Anbieter findest Du in der folgenden Übersicht:

Ich empfehle vor allem:

Fall 3: Einspruchsfrist abgelaufen

Hier ist es schwieriger. Binnen der Festsetzungsfrist von vier Jahren gibt es aber noch zwei Möglichkeiten:

  • Möglichkeit 1: Einspruch aufgrund neuer Tatsachen.
  • Möglichkeit 2: Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Ein Einspruch aufgrund neuer Tatsachen ist nur möglich, wenn Du Deine Steuerspar-Möglichkeiten beim Erstellen der Steuerklärung nicht kanntest. Dabei darfst Du allerdings kein grobes Verschulden haben – und das könnte schwierig nachzuweisen sein in der heutigen Zeit mit frei zugänglichen Informationen.

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nur möglich, wenn Du die ursprüngliche Einspruchsfrist unverschuldet versäumt hast. Das ist beispielsweise bei schwerer akuter Erkrankung der Fall.

Was Du natürlich immer tun kannst: Beim Finanzamt anrufen und nachfragen.

… denn es kann gut sein, dass Du aus Kulanz die Festsetzungsfrist von 4 Jahren in Anspruch nehmen kannst und somit noch die Chance zu einer Korrektur erhältst.

Dokument unspl 4

Die letzten Jahre vergessen, Kapitalerträge steuerlich anzugeben?

Wenn Du vergessen hast, Kapitalerträge anzugeben (z.B. Zinsen, Dividenden, Gewinne bei Aktien, ETFs und Fonds), kann das für Dich rein steuerlich betrachtet entweder a) ein Vorteil b) ein Nachteil oder c) neutral sein.

Wenn Du die ganzen letzten Jahre vergessen hast, dann solltest Du genau wissen, was und wann Du nicht im Rahmen der Steuererklärung erklärt hast. Und auch, ob Du damit eventuell Steuerhinterziehung betrieben hast.

Falls es für Dich eine Pflicht zur Angabe der Kapitalerträge gab, solltest Du zunächst den folgenden wichtigen Hinweis zur Steuerhinterziehung kennen:

„Ab 50 000 Euro Steuer­hinterziehung ist eine Haft­strafe möglich, ab einer Million Euro eine Strafe ohne Bewährung.

Die meisten Steuerzahler, die nicht immer ehrlich waren, schulden dem Finanz­amt viel weniger Steuern. Oft haben sie auch nur geschludert, aus Unwissenheit Fehler gemacht oder eine Bagatelle begangen. Dann ist keine Selbst­anzeige nötig. Es reicht, wenn sie Fehler korrigieren, versäumte Steuererklärungen nach­holen und künftig ehrlich sind.

Aus Trick­sern werden aber leicht Steuer­hinterzieher. Diese sollten sich mithilfe eines Steuerberaters oder Lohn­steuer­hilfe­ver­eins anzeigen. Solange das Finanz­amt noch nichts gemerkt hat, kommen sie ohne Strafe und Hinterziehungs­zinsen davon.“

Aussage der Stiftung Warentest

In einem solchen Fall solltest Du Dir also professionelle Hilfe holen, um keine weiteren Fehler zu machen.

Falls Du nicht verpflichtet warst und einen Vorteil aus der Angabe der Kapitalerträge hättest:

Auch hier kannst Du natürlich eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen.

Genauso kannst Du aber auch beim Finanzamt anrufen und Deine Möglichkeiten erfragen. Im schlimmsten Fall ist keine nachträgliche Erklärung der Kapitalerträge möglich. Im besten Fall kannst Du Dir aber sehr wohl Steuerzahlungen erstatten lassen oder andere Vorteile genießen.

Dein Depotstudent Dominik

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