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Trotz P-Konto zweites Konto eröffnen: So geht es richtig!

Gespräch unspl
Depotstudent Dominik
4.5
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Wer ein P-Konto führt, weiß wahrscheinlich, dass das Führen zweier P-Konten in Deutschland per Gesetz verboten ist. Es ist lediglich ein Pfändungsschutzkonto pro Person erlaubt und ein zweites P-Konto damit nicht erlaubt.

Aber wie sieht das bei einem „normalen“ Konto neben dem P-Konto aus? Darf man trotz P-Konto ein zweites Konto eröffnen? Und was sollte man unbedingt beachten, wenn man trotz P-Konto ein zweites Konto eröffnet?

Diese Tipps und Erfahrungen aus der Praxis helfen beim zweiten Konto trotz P-Konto!

Kurzfassung des Artikels:
– Ein neues Konto neben einem vorhandenem P-Konto kann überlebenswichtig sein und sollte den Gläubigern (zunächst) unbekannt bleiben.
– Die Ablehnung einer Kontoeröffnung bei normalen Banken ist bei negativer Schufa sehr wahrscheinlich.
– Die Pfändung erschwert die Kontoeröffnung zusätzlich, wenn ein Datenaustausch zwischen Banken und Auskunfteien (z.B. Schufa) besteht.
– Die Lösung lautet daher: Als zweites Konto neben dem P-Konto sollte ein schufafreies Konto eröffnet werden.
– Bei einem solchen Konto gibt es weder Schufa-Abfrage noch Schufa-Eintrag: Es gibt also keinerlei Datenaustausch mit der Schufa.
– Ein Zweitkonto trotz P-Konto zu führen ist außerdem vollkommen legal: Nur zwei P-Konten gleichzeitig führen ist nicht legal.
– Wer diese Tipps befolgt, hat bei Eröffnung eines zweiten Kontos trotz P-Konto keine Probleme.

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– Dieser Anbieter erlaubt die Eröffnung eines Kontos trotz bestehendem P-Konto.
– Bei diesem Konto gibt es weder Schufa-Abfrage noch Schufa-Eintrag.
– Der Anbieter kommuniziert und kooperiert nicht mit der Schufa.
– Es gibt also keinerlei Datenaustausch mit der Schufa.
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Trotz P-Konto zweites Konto: Ist das legal?

Dass trotz P-Konto ein zweites Konto eröffnet wird, ist gängige Praxis und wird sogar teils explizit von Anwälten und Schuldnerberatern empfohlen.

Die Eröffnung eines zweiten Kontos trotz P-Konto ist keinesfalls illegal. Lediglich die Eröffnung eines zweiten P-Kontos trotz bestehendem P-Konto ist nicht legal, da ansonsten mehrere Freibeträge gleichzeitig genutzt werden könnten, welche einem eigentlich gar nicht zustehen.

Dass ein „normales“ Konto trotz P-Konto eröffnet wird, ist jedoch allgemein gängig und keinesfalls strafbar. Wer also ein zweites Konto trotz bestehendem P-Konto eröffnen möchte, kann dies tun.

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Trotz P-Konto: Zweites Konto bzw. Kontowechsel als taktischer Schritt

Ein Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, bietet Verbrauchern einen gewissen Schutz vor Pfändungen und ermöglicht es, über einen bestimmten Grundfreibetrag zu verfügen.

Gleichzeitig möchten viele Menschen jedoch ein zweites Konto trotz P-Konto eröffnen und nutzen: Zum Beispiel, um weiterhin flexibel am Zahlungsverkehr teilnehmen zu können oder andere Freiheiten zu genießen.

Es kann daher durchaus sinnvoll sein, ein zweites Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen: Also trotz P-Konto ein zweites Konto zu eröffnen.

Das kann insgesamt sogar allen Parteien zugute kommen und ist ein häufiger Schritt, den Menschen mit aktivem P-Konto gehen.

Der Wechsel zu einer anderen Bank oder die Eröffnung eines neuen Kontos trotz P-Konto können als taktischer Schritt verstanden werden: Denn dadurch erhalten die Betroffenen wieder mehr Kontrolle über die Situation und erlangen einige Freiheiten.

Einkommenseingänge auf das zweite Konto umstellen?

Um den Wechsel erfolgreich durchzuführen, werden Einkommenseingänge meist direkt auf das neue Konto umgestellt. Auch gewisse Ausgaben können direkt vom zweiten Konto neben dem P-Konto abgehen.

Damit das Einkommen auf das Zweitkonto neben dem P-Konto eingeht, sollten dazu Parteien wie beispielsweise Arbeitgeber und die auszahlenden Stellen von Renten, ALG I oder II über die neue Kontoverbindung informiert werden. Auch andere Zuwendungen wie Kindergeld oder Wohngeld können direkt auf das neue Konto eingehen.

Dadurch lässt sich eine finanzielle Rücklage aufbauen, welche für die Entschuldung verwendet werden kann.

Wichtige Überweisungen (Strom, Miete) vom neuen Konto durchführen?

Klassischerweise werden die wichtigsten Überweisungen ab der Eröffnung des zweiten Kontos trotz P-Konto nur noch vom neuen Konto vorgenommen.

Beispiele dafür sind: Wichtige Gläubiger wie Vermieter, Stromversorger oder Telefongesellschaften. Denn diese Dienste sind essentiell.

Wichtig ist dabei, dass keine Überweisung vom neuen Konto an die anderen Gläubiger vorgenommen wird!

Denn durch Überweisungen vom neuen Konto erfahren die Gläubiger von diesem zweiten Konto und das zweite Konto bleibt ihnen nicht unbekannt.

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Zweites Konto neben P-Konto: Für Gläubiger zunächst unbekannt

Wichtig zu verstehen ist, dass im ersten Schritt nur das Konto gepfändet wird, welches dem Gläubiger bekannt ist. Also beispielsweise das Konto, das dem Gläubiger bei Vertragsschluss angegeben worden ist oder ein Konto, von dem die Zahlungen bislang eingegangen sind.

Ein zweites Konto wird also nicht direkt wieder gepfändet werden, wenn Du ein paar Tipps beachtest!

Damit das zweite Konto dem Gläubiger nicht direkt wieder bekannt wird, muss das Konto bei einer neuen Bank bzw. Bankengruppe eröffnet werden! Diese neue Bank darf nicht mit der alten Bank in unmittelbarer Verbindung stehen.

Beispiele für neue Konten:

  • Kein Comdirect Konto eröffnen, wenn Du davor Commerzbank-Kunde warst – diese beiden Banken gehören zusammen.
  • Auch sollte kein Sparkassen-Konto bei einer anderen Sparkassen-Filiale eröffnet werden, wenn Du zuvor Sparkassen-Kunde warst.
  • Kein neues Volksbank-Konto, wenn ein altes Volksbank-Konto gepfändet worden ist.

Außerdem sollte es sich beim neuen Konto um ein schufafreies Konto handeln, da ansonsten ein Datenaustausch mit Auskunfteien wie der SCHUFA stattfindet – und das solltest Du unbedingt vermeiden!

Falls das zweite Konto nicht schufafrei ist, hat das folgende Nachteile:

  • Sehr wahrscheinliche Ablehnung Deiner Anfrage auf Kontoeröffnung, falls SCHUFA überprüft wird.
  • Neutraler SCHUFA-Eintrag wird aufgrund der neuen Kontoeröffnung vorgenommen, falls Datenaustausch zwischen Bank und SCHUFA besteht.
  • Dadurch kann der Gläubiger direkt vom neuen Konto erfahren und eine Pfändung des neuen Kontos einleiten.

Es sollte also eindeutig ein schufafreies Konto eröffnet werden!

Von diesem neuen Konto sollten keine Zahlungen an Gläubiger stattfinden, die nichts von dem zweiten Konto wissen sollen. Denn ansonsten würden diese direkt vom zweiten Konto erfahren. Durch diese Vorgehensweise bleibt das zweite Konto bis zum Offenbarungseid unentdeckt.

Von diesem zweiten Konto können anschließend lebensnotwendige Zahlungen stattfinden: Zum Beispiel an Vermieter, Stromversorger, Internetprovider, Telefongesellschaft und ähnliche.

Fazit: Trotz P-Konto zweites Konto eröffnen

Wenn man ein P-Konto führt, ist es gesetzlich verboten, ein zweites P-Konto zu eröffnen. Allerdings ist es durchaus legal, ein „normales“ zweites Konto trotz P-Konto zu eröffnen. Es kann sogar sinnvoll sein, um mehr Freiheiten zu genießen und finanzielle Rücklagen aufzubauen.

Um Schwierigkeiten bei der Kontoeröffnung zu vermeiden, sollte man ein schufafreies Konto wählen und kann wichtige Überweisungen wie Miete und Strom direkt vom neuen Konto aus tätigen. Für den eigentlichen Sinn beim Vorhabens „trotz P-Konto zweites Konto eröffnen“ zu erfüllen, sollte das neue Konto den Gläubigern zunächst unbekannt bleibt, indem man es bei einer neuen Bankengruppe eröffnet.

Letztendlich kann die Eröffnung eines zweiten Kontos neben einem P-Konto eine taktische Lösung sein, um mehr Kontrolle zu erhalten: Also auch bei bestehendem P-Konto.

Dein Depotstudent Dominik

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