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Steuererklärung bei Dividenden Pflicht? Wann sie notwendig, sinnvoll oder nutzlos ist

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Depotstudent Dominik
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Vorweg die Entwarnung: Als Anleger gibt es keine grundsätzliche Pflicht zur Erstellung einer Steuererklärung – die meisten Anleger können daher tatsächlich auf Angaben zu Kapitalerträgen und damit auf die Anlage KAP in der Steuererklärung verzichten. Das gilt aber nicht für alle Anleger, denn unter bestimmten Bedingungen bist Du als Anleger sehr wohl zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. zum Ausfüllen der Anlage KAP verpflichtet.

In diesem Artikel kläre ich folgende Fragen:

  • Wann ist die Angabe von Dividenden in der Steuererklärung verpflichtend?
  • Wann ist die Angabe von Dividenden in der Steuererklärung freiwillig?
  • Wann macht es auch ohne Pflicht Sinn, Dividenden in der Steuererklärung anzugeben?

Lesetipp: Anleitung – So gibt man Dividenden in der Steuererklärung an

Hinweis: Ich bin kein Steuerberater und das ist keine steuerliche Beratung. Ich sammle hier lediglich die Erfahrungen und das Wissen der Leserschaft dieses Blogs und anderer Quellen.

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Wann ist eine Steuererklärung bei Dividenden keine Pflicht?

Oder anders formuliert: Wann müssen Dividenden nicht in der Steuererklärung angegeben werden?

Du musst keine Steuererklärung abgeben, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Wenn Deine Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag nicht überschreiten.
    Hinweis: Dividenden angeben trotz Freistellungsauftrag? Das ist im Regelfall nicht notwendig.
  • Wenn Du Deine Aktien, Fonds und ETFs nur bei Depotbanken hast, die automatisch die Steuer abführen (also v.a. deutsche Broker)
  • Fall 2 gilt auch, wenn Deine Kapitalerträge zwar über dem Sparerpauschbetrag liegen, Deine Depotbank diese Steuern aber automatisch abgeführt hat.
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Wann ist eine Steuererklärung bei Dividenden Pflicht?

Oder anders formuliert: Wann müssen Dividenden in der Steuererklärung angegeben werden?

Du musst eine Steuererklärung abgeben, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:

  • Es wurde grundsätzlich keine Abgeltungsteuer auf die Kapitalerträge erhoben (Du erhältst unversteuerte Kapitalerträge z.B. von ausländischen Brokern.)
  • Du hast zu hohe Freistellungsaufträge vergeben und es wurden daher keine Steuern abgeführt.

Wenn Deine Kapitalerträge nicht versteuert wurden, obwohl Dein Sparerpauschbetrag bereits ausgeschöpft ist, bist Du verpflichtet, Deine Dividenden in der Steuererklärung anzugeben und die entsprechende Steuer nachzuzahlen. Dass der Broker die Steuern nicht automatisch abführt, ist vor allem bei ausländischen Brokern der Fall.

Wenn Du zu viele und zu hohe Freistellungsaufträge an verschiedene Banken vergeben hast, ist das kein grundsätzliches Problem. Allerdings musst Du Deine Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, wenn die Summe Deiner Kapitalerträge Deinen Sparerpauschbetrag übersteigt.

Tipp: Um in Aktien, ETFs und Fonds zu investieren, benötigst Du ein Wertpapier-Depot. Die besten Anbieter findest Du in der folgenden Übersicht:

Ich empfehle vor allem:

Eine Steuererklärung kann sich auch ohne „Zwang“ lohnen

Eine Dividenden-Steuererklärung lohnt sich immer dann, wenn eine der folgenden Möglichkeiten zutrifft:

  • Wenn Du Deine Freistellungsaufträge nicht optimal aufgeteilt hast.
  • Wenn Dein persönlicher Einkommensteuersatz geringer als der Satz der Kapitalertragsteuer ist, also unter 25 % liegt = sog. Günstigerprüfung – also z.B., wenn Du Student bist oder aus bestimmten Gründen ein geringes Einkommen hast.
  • Wenn bei ausländischen Dividenden Quellensteuer einbehalten worden ist.

Das möchte ich Dir anhand von Beispielen aufzeigen:

Fall 1: Dividenden-Steuererklärung lohnt sich, wenn der Sparerpauschbetrag nicht optimal genutzt wurde.

Beispiel A:

Du hast keinen Freistellungsauftrag eingerichtet, weshalb Deine Bank Steuern von Deinen Kapitalerträgen abgeführt hat. Dabei hattest Du Deinen Sparerpauschbetrag noch gar nicht ausgeschöpft. Diese abgeführte Steuer kannst Du Dir über die Steuererklärung zurückholen.

Beispiel B:

  • Du hast bei Bank 1 einen Freistellungsauftrag in Höhe von 500 € beantragt, aber hast nur Kapitalerträge von 100 € erhalten.
  • Zusätzlich hast Du bei Bank 2 einen Freistellungsauftrag in Höhe von 301 € beantragt, aber hast Kapitalerträge in Höhe von 400 € erhalten.

Aus diesem Grund hat Bank 2 Steuern abgeführt, obwohl Dein Freibetrag noch nicht voll genutzt war.

Diese Steuern kannst Du Dir zurückholen, indem Du die Anlage KAP der Steuerklärung ausfüllst. Denn schließlich hattest Du Deinen Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft.

Fall 2: Dividenden-Steuererklärung lohnt sich, wenn Du einen geringen Steuersatz hast.

Von der sogenannten Günstigerprüfung profitierst Du, wenn Dein Jahreseinkommen unter (etwa) 17.000 € liegt und Du Deinen Sparerpauschbetrag ausgeschöpft hast. Dadurch wird Dein persönlicher Einkommensteuersatz und nicht der Kapitalertragsteuersatz von 25 % angesetzt.

Fall 3: Dividenden-Steuererklärung lohnt sich, wenn bei ausländischen Dividenden Quellensteuer einbehalten worden ist.

Bei ausländischen Aktien kommt es häufig vor, dass vom ausländischen Staat Quellensteuer einbehalten wird. Diese Quellensteuer ist je nach Staat unterschiedlich hoch.

Diese einbehaltene Quellensteuer kannst Du Dir entweder komplett oder zu gewissen Teilen über die Steuererklärung erstatten lassen.

Häufig dürfen von der deutschen Depotbank 15 Prozentpunkte auf die deutsche Abgeltungssteuer angerechnet werden. Den restlichen Betrag kannst Du Dir unter Umständen erstatten lassen.

Vor dem Fazit noch ein Tipp zwischendurch: So findest Du gute Kauf- und Verkaufszeitpunkte.

Im Folgenden ein hilfreiches Video, um günstige Zeitpunkte zu finden – und zwar mit System.

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Tipp: Ich habe einen ausführlichen Erfahrungsbericht zu diesem Programm verfasst – lies ihn Dir gerne durch!

Fazit: Die Steuererklärung bei Dividenden ist meist keine Pflicht, sie kann sich aber lohnen!

Auf die Frage „Muss ich für Dividenden eine Steuererklärung machen?“ kann die Antwort in den meisten Fällen lauten: Nein, musst Du nicht.

In einigen Fällen, in denen Du nicht zur Abgabe der Anlage KAP verpflichtet bist, kann sich die Abgabe aber durchaus lohnen! Denn dann kannst Du von einer Steuererstattung profitieren.

Hier findest Du eine genaue Schritt-für-Schritt-Anleitung dazu, wie Du Dividenden in der Steuererklärung angibst.

Sinnlos oder nutzlos ist die Steuererklärung bzw. das Ausfüllen der Anlage KAP nur, wenn Du nicht zur Abgabe verpflichtet bist und keinen Vorteil daraus hast, dass Du sie abgibst.

Im Folgenden dazu die offiziellen Aussagen, wann die Anlage KAP und die Anlage KAP-INV Pflicht sind.

Offizielle Aussagen zur Anlage KAP und Anlage KAP-INV bei Elster

Aussagen zur Anlage KAP

Dazu dient die Anlage KAP:

Die Anlage KAP ist für die Erklärung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgesehen.

Soweit die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

Dann musst Du die Anlage KAP ausfüllen:

Wann ist die Anlage KAP auszufüllen?

Grundsätzlich ist die Einkommensteuer auf Kapitalerträge durch den Steuerabzug abgegolten (Abgeltungsteuer) und das Ausfüllen der Anlage KAP entbehrlich. Angaben zu Ihren Einkünften aus Kapitalvermögen sind in der Anlage KAP dennoch erforderlich, wenn

– die Kapitalerträge nicht dem Steuerabzug unterlegen haben,
– beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag unterschreitende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde,
– keine Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten wurde, obwohl Sie kirchensteuerpflichtig sind,
– Sie den Steuereinbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen lassen möchten,
– durch Sie ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt wird. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob die tarifliche Besteuerung Ihrer Kapitalerträge gegenüber dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zu einer Steuerentlastung führt,
– die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs aufgrund der Ausnahmeregelung des § 32d Absatz 2 EStG nicht in Betracht kommt oder
– Sie bestandsgeschützte Alt-Anteile im Sinne des § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 InvStG veräußert haben.

Die Anträge laut den Zeilen 4, 5 und 31 können unabhängig voneinander gestellt werden. Der Antrag auf Günstigerprüfung (Zeile 4) ersetzt nicht den Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Zeile 31).


Füllen Sie die Anlage KAP bitte stets auch aus, wenn einbehaltene inländische Kapitalertragsteuer, einbehaltener Solidaritätszuschlag, einbehaltene Kirchensteuer im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten anzurechnen oder zu erstatten sind.

Hole Dir die Steuerbescheinigung von Deinem Broker:

Steuerbescheinigung
Für Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, hat Ihnen der Schuldner der Kapitalerträge, die Kapitalerträge auszahlende oder zur Abführung der Steuer verpflichtete Stelle (zum Beispiel Kreditinstitut) auf Verlangen eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Haben Sie in Zeile 4 die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder in Zeile 5 eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge beantragt, müssen Sie die Steuerbescheinigung nur auf Anforderung des Finanzamts einreichen. Bei Eintragungen in den Zeilen 12 und / oder 13 sowie 43 bis 45 ist die Steuerbescheinigung immer einzureichen.

Aussagen zur Anlage KAP-INV

Dazu dient die Anlage KAP-INV:

Die Anlage KAP-INV ist für die Erklärung Ihrer Investmenterträge vorgesehen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Soweit die Investmenterträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.

Dann musst Du die Anlage KAP-INV ausfüllen:

Wann ist die Anlage KAP-INV auszufüllen?

Die Anlage KAP-INV ist für Investmenterträge auszufüllen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihre Investmentanteile im Ausland verwahrt werden. Bitte füllen Sie in diesen Fällen, außer wenn Sie die Günstigerprüfung beantragen, auch die Angaben zum Sparer- Pauschbetrag in der Zeile 17 der Anlage KAP aus.

Ehemalige Kapital-Investitionsgesellschaften im Sinne des § 19 Investmentsteuergesetz (InvStG) in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sind seit dem 01.01.2018 Investmentfonds, aus denen Sie seit dem 01.01.2018 Investmenterträge erzielen. Seit dem 01.01.2018 entstehende Veräußerungsgewinne / -verluste sind daher auf der Anlage KAP-INV zu erklären. Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen im Sinne des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG an einer Kapital-Investitionsgesellschaft sind in die Zeile 18 und / oder 19 und gegebenenfalls in Zeile 20, 22 und / oder 23 der Anlage KAP einzutragen.

Mache ausländische Steuern geltend:

Wo können anzurechnende ausländische Steuern geltend gemacht werden?
Die anrechenbare ausländische Steuer auf Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, tragen Sie bitte in Zeile 41 der Anlage KAP (und nicht in der Anlage AUS) ein.

Dein Depotstudent Dominik

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